Im Rahmen einer Kooperation mit der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, die sich an Betriebsräte und Gewerkschafter richtet, berichten wir an dieser Stelle vorab über aktuelle Beiträge und Diskussionen zu Entwicklungen im Arbeitsrecht.
Mit den in diesem Jahr in Kraft tretenden Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) beschäftigt sich ein Beitrag des IG-Metall-Juristen Jürgen Ulber in der Juni-Ausgabe der Fachzeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb. Trotz des Untertitels »Verhinderung von Mißbrauch der Arbeitnehmerüberlassung« liegt der rote Faden der Gesetzesnovelle ihm zufolge darin, »die Möglichkeiten zur Ungleichbehandlung und Diskriminierung von Leiharbeitnehmern aufrechtzuerhalten«. Dennoch enthalte sie wichtige Änderungen, die den Einsatz von Leiharbeit beschränken und die Rechte der betroffenen Beschäftigten stärken könnten.
So bleibt die Möglichkeit bestehen, den im AÜG enthaltenen Grundsatz gleicher Bezahlung von Leiharbeitern und Stammbeschäftigten per Tarifvertrag zu unterlaufen. Anders ist dies neuerdings, »wenn der Leiharbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor einer Überlassung aus einem früheren, unmittelbar mit dem Entleiher bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden war«. Diese Regelung bedeutet indes keine Verhinderung der durch Schlecker berühmt gewordenen Methode, Beschäftigte zu entlassen und als Leiharbeiter wieder in den Betrieb zu holen. Denn der Leiharbeitseinsatz bleibt, so hält es das Gesetz explizit fest, »auch in diesen Fällen weiterhin möglich«. Der Betroffene muß lediglich in den ersten sechs Monaten gleich entlohnt werden wie die Stammbeschäftigten. Positiv ist, daß Leiharbeiter ab Ende dieses Jahres »einen unmittelbaren Anspruch auf Nutzung von Sozialleistungen und -diensten des Entleihers« haben. Das gilt insbesondere für Kinderbetreuung, Kantinen und Beförderungsmittel. (jW)
Arbeitsrecht im Betrieb – Zeitschrift für Betriebsratsmitglieder. Erscheinungsweise: monatlich. Bezug und Probeabo: www.aib-web.de
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