Wolfgang Huste Polit- Blog

Sieg für Leiharbeiter. Von Jörn Boewe

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat am Dienstag der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkannt. Nach Auffassung der Richter ist die CGZP trotz der vielen von ihr abgeschlossenen Tarifverträge keine Gewerkschaft, da ihr aufgrund fehlender Mitglieder die dafür erforderliche Tarifmächtigkeit fehle. Damit hatte der gemeinsame Antrag der Gewerkschaft ver.di und der Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Gefälligkeitstarifverträge auch in der Leiharbeitsbranche zu unterbinden, in der höchsten Instanz Erfolg.

Nach dem Urteil (Az: 1 ABR 19/10) sind die von der CGZP abgeschlossenen Dumpinglohnverträge hinfällig. Für rund 280000 Leiharbeiter gilt damit der Grundsatz »Equal Pay – gleicher Lohn für gleiche Arbeit«. Sie müssen ab sofort nach den in den jeweiligen Branchen gültigen Tarifverträgen bezahlt werden – zumindest haben sie darauf nach der geltenden Gesetzeslage einen Rechtsanspruch. Für einen Großteil der Betroffenen sind dies z.B. die entsprechenden Vereinbarungen der Metall- und Elektroindustrie – hier könnte das Urteil für viele einen Anspruch auf rund ein Drittel mehr Lohn bedeuten.

Zugleich müssen die Verleihunternehmen mit Forderungen der Sozialkassen über Nachzahlungen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro jährlich rechnen – und zwar rückwirkend bis Anfang 2006. Nach Berechnungen der IG Metall könnte sich das auf zwei bis drei Milliarden Euro summieren.

Dummerweise könnten gerade die rund 500000 Leiharbeiter, für die der DGB Tarifverträge abgeschlossen hat, bis auf weiteres die Verlierer des gestrigen Urteils sein. Denn die DGB-Verträge, die nur wenig besser sind als die der CGZP, gelten weiter und stehen einem »Equal Pay« direkt im Wege. Selbst wenn der DGB sie schnellstmöglich kündigen würde, bestünde bis zum Abschluß neuer Tarifverträge oder einer gesetzlichen Mindestlohnregelung eine sogenannte Nachwirkung. Liegt der von der CGZP vereinbarte Stundenlohn in der niedrigsten Entgeltgruppe bei 6,40 Euro (Ost) bzw. 7,60 Euro (West), sind es bei den beiden weiterhin gültigen DGB-Verträgen Ostlöhne von 7,01 und 7,50 Euro sowie Westlöhne von 7,89 und 8,19 Euro.

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) begrüßte die Entscheidung umgehend. »Wir fühlen uns in unserer Rechtsauffassung durch das BAG in vollem Umfang bestätigt. Diese Entscheidung verbessert die rechtliche und vor allem finanzielle Situation der Beschäftigten in der Leiharbeitsbranche deutlich. Und es stärkt die Allgemeinheit, denn die Sozialversicherungsbeiträge werden nun nicht mehr auf Basis der bisherigen Billigtarifverträge erbracht«, erklärte der stellvertretende ver.di-Vorsitzende Gerd Herzberg. Auch nach Auffassung des Gerichts habe die CGZP überwiegend Gefälligkeitstarifverträge abgeschlossen. »Die CGZP ist keine Gewerkschaft oder gewerkschaftliche Spitzenorganisation im Sinne unseres Rechtssystems«, sagte er. Das Urteil stärke daher die Tarifautonomie.

Herzberg nannte die BAG-Entscheidung auch hinsichtlich der Feststellung der Tarifzuständigkeit von ver.di erfreulich. Mit Blick auf die Leiharbeitsbranche sei jetzt die Bundesregierung am Zuge: »Die schwarz-gelbe Koalition muß endlich gesetzliche Lösungen zum Schutz der über 900000 Leiharbeitsbeschäftigten vor Lohndumping entwickeln«, forderte der ver.di-Vize. Generell müsse garantiert werden, daß vom ersten Tag an das Prinzip »gleicher Lohn für gleiche Arbeit« angewandt werde.

Quelle: www.jungewelt.de vom 15.12.10

Dieser Beitrag wurde am Mittwoch, 15. Dezember 2010 um 13:06 Uhr veröffentlicht und wurde unter der Kategorie Blog abgelegt. Du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS-Feed verfolgen.

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