Die Bremer Polizei hat rechtswidrig und ohne Grund mindestens einen Demonstranten der Anti-NPD-Kundgebung Ende April über Stunden hinweg eingesperrt. Das hat jetzt das Amtsgericht festgestellt. Nun sieht die Polizei möglicherweise Schmerzensgeldforderungen sowie einer Anzeige wegen Nötigung und Freiheitsberaubung entgegen. Sven Sommerfeldt, der Anwalt des Betroffenen, geht davon aus, dass dies nicht der einzige Fall ist – sondern womöglich nur einer von gut einem Dutzend.
Konkret ging es um den Studenten D., den die Polizei dem „linken Milieu“ zurechnet. Sie wirft ihm vor, einen Polizisten „gegen den Oberkörper geschubst“ zu haben – was sie als strafbaren Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auslegt. Schließlich sei die betroffene Hundertschaft der Bereitschaftspolizei aus Bonn gerade dabei gewesen, eine Blockade der GegendemonstrantInnen am Eingang der Neustadt aufzulösen. 4.000 Menschen, darunter auch Bürgermeister Jens Böhrnsen (SPD) versammelten sich damals, um gegen rund 180 Rechtsextremisten zu protestieren. Begleitet wurde die Demo von über 3.000 PolizistInnen.
D. wurde dabei von der Polizei vorläufig festgenommen, auf dem Polizeipräsidium in der Vahr in eine Zelle gesperrt und erst Stunden später wieder frei gelassen. Diese „Freiheitsentziehung“, stellte das Amtsgericht jetzt klar, war „nicht gerechtfertigt“. In Anbetracht des „geringen Tatvorwurfs“ und des „nicht ersichtlichen Haftgrundes“ war eine Festnahme des D. nämlich durch gar „keine explizite Vorschrift“ gedeckt, sagen die Richter. Zumal der Beschuldigte der Flucht „nicht verdächtig“ gewesen sei – denn D. hatte sich bereits an Ort und Stelle bei der Polizei ausgewiesen. Den Vorwurf selbst bestreitet er ohnehin. D. wirft vielmehr seinerseits den Beamten vor, ihn geschubst zu haben.
De facto war D., einmal auf dem Polizeipräsidium angekommen, zunächst eine Stunde lang in einer Zelle eingesperrt. Nachdem er verhört wurde, aber keine Angaben zur Sache machte, musste er für eine weitere Stunde dorthin zurück. Selbst als er erkennungsdienstlich behandelt und fotografiert war, ließ man ihn nicht frei: Weil die Polizei befürchtete, D. könnte zur Demo zurück, sperrte sie ihn einfach wieder ein.
Einer Schuld ist die Polizei sich nicht bewusst: Es kam zu keiner „förmlichen Gewahrsamnahme“ heißt es dazu in einem Polizeivermerk. „Die sind sich ihres Grundrechtsverstoßes gar nicht bewusst“, sagt dazu Anwalt Sommerfeldt. „Dabei ist die Entziehung der Freiheit mit der heftigste Eingriff in die Persönlichkeitsrechte.“ Er sei nur zulässig, wenn ein Richter das ausdrücklich anordne – oder Gefahr im Verzug herrsche. Beides aber war hier nicht der Fall. Spätestens nach der erkennungsdienstlichen Behandlung hätte D. freigelassen werden müssen, sagen deshalb auch die Richter.
Das Strafverfahren gegen D. steht noch aus. Ob und wann es eröffnet wird, ist noch unklar.
Quelle: http://www.taz.de/!77981/ vom 15.09.11
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