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Rechtlos in der Kirche. Ver.di-Aktionswoche: Diakonie bestreitet weiterhin grundlegende Rechte ihrer Beschäftigten und hetzt gegen Streikende. Von Karl Neumann

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Mit vorübergehenden Arbeitsniederlegungen, »aktiven Mittagspausen« und anderen Aktionen haben Beschäftigte diakonischer Einrichtungen in Niedersachsen, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen in dieser Woche für Tarifverträge und die Anerkennung von Gewerkschaften demonstriert. Sie wehren sich dagegen, daß ihnen unter Berufung auf das sogenannte Selbstordnungsrecht der Kirchen grundlegende Rechte verweigert werden. Die sonst stets Verständnis für soziale Belange heuchelnden Kirchenoberen reagieren mit antigewerkschaftlicher Hetze.

»Nicht in die Falle tappen« sollen die Beschäftigten der Diakonie Stephansstift in Hannover. Das jedenfalls empfiehlt ihnen der Vorstand der kirchlichen Einrichtung in einem jW vorliegenden Rundschreiben. Die »Falle« gestellt hat demnach die Gewerkschaft ver.di, die die Mitarbeiter zum Warnstreik aufgerufen hat, um einen Tarifvertrag zu erreichen. Die Diakonie-Spitze hält das für illegal und macht Druck: »Wenn Sie das Stephansstift bestreiken und damit den Ihnen anvertrauten Menschen die Fürsorge und Zuwendung verweigern, ist und bleibt dies unrechtmäßig«, behaupten sie in dem Rundschreiben und drohen Streikteilnehmern mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen.

Die Gewerkschafter lassen sich davon nicht beirren. Sie sehen sich durch Urteile der Landesarbeitsgerichte in Hamm und Hamburg bestätigt, die Mitarbeitern kirchlicher Einrichtungen das Recht auf Arbeitsniederlegungen zugestanden haben. Die Diakonie Nordrhein-Westfalen hat dagegen Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt. Sie beruft sich auf den aus der Weimarer Verfassung stammenden Grundgesetzartikel 140, der Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Vereinigungen ein »Selbstordnungsrecht« gibt. Das sollte bewirken, daß der Staat keinen Einfluß darauf nehmen kann, wen die Kirchen zum Priester oder Bischof berufen. Beschäftigte kirchlicher Sozialeinrichtungen haben hingegen bereits in der Weimarer Republik ihr Streikrecht selbstverständlich wahrgenommen. Ver.di argumentiert, die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften finde bei den Grundrechten – und dazu gehört nach Artikel 9, Absatz 3 des Grundgesetzes die Vereinigungs- und damit die Streikfreiheit – ihre Schranke. Beim Bundeskongreß in der vergangenen Woche in Leipzig beschloß die Gewerkschaft eine Resolution, in der sie »die gleichen Arbeitnehmerrechte für kirchlich Beschäftigte wie bei Lidl, Karstadt, Lufthansa und anderswo« fordert.

Der sogenannte Dritte Weg soll nach dem Willen der Gewerkschafter endlich abgeschafft werden. Dieser sieht vor, daß die Arbeits- und Einkommensbedingungen der 1,3 Millionen Kirchenmitarbeiter nicht in von den Gewerkschaften ausgehandelten Tarifverträgen vereinbart werden. Statt dessen legt eine »arbeitsrechtliche Kommission« Lohnhöhe und Arbeitszeiten fest. Diese sei von »Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch besetzt«, behaupten die Kirchenjuristen. Wer auf Beschäftigtenseite die Verhandlungen führen darf, ist aber nicht frei bestimmbar. Im Falle der Nichteinigung entscheidet eine Zwangsschlichtung. Arbeitsniederlegungen, mit denen Belegschaften in normalen Tarifkonflikten für die Anerkennung ihrer Forderungen streiten können, sind nicht vorgesehen. Auch sonst haben die Beschäftigten kirchlicher Träger nicht annähernd die gleichen Rechte wie ihre Kollegen anderswo. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt ebensowenig wie die überbetriebliche Mitbestimmung in Aufsichtsräten – selbst in Großeinrichtungen von Diakonie und Caritas, die als Aktiengesellschaften organisiert sind. Statt Betriebsräten gibt es dort »Mitarbeitervertretungen«, die noch schwächere Beteiligungs- und Durchsetzungsrechte haben als die sonst üblichen Interessenvertretungen.

Es geht bei den Aktionen in dieser Woche, denen weitere folgen sollen, also um weit mehr als die Lohnhöhe. »Die Ungleichbehandlung muß ein Ende haben«, forderte Ellen Paschke vom ver.di-Bundesvorstand zu Beginn der Proteste. Durch die niedrigere Entlohnung – die einem Konferenzbeschluß der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) zufolge dauerhaft um fünf Prozent unter dem Flächentarif des öffentlichen Dienstes liegen soll – verschafften sich die diakonischen Einrichtungen Wettbewerbsvorteile gegenüber der privaten und staatlichen Konkurrenz. Das wiederum setzt die Belegschaften anderer Träger unter Druck. Laut einer im Auftrag von ver.di erstellten Studie summiert sich die Lohndifferenz zwischen Diakonie und öffentlichem Dienst zum Beispiel für eine Kranken- oder Altenpflegehelferin mit einjähriger Ausbildung in 30 Jahren auf rund 150000 Euro. Monatlich kann der Einkommensunterschied in diesem Fall bis zu 550 Euro betragen. Der auch bei kirchlichen Trägern verbreiteten Tendenz, selbst dieses Niveau mit Hilfe von Ausgründungen noch zu unterlaufen, tut das zudem keinen Abbruch.

Quelle: www.jungeelt.de vom 29.09.11

Dieser Beitrag wurde am Freitag, 30. September 2011 um 15:17 Uhr veröffentlicht und wurde unter der Kategorie Blog abgelegt. Du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS-Feed verfolgen.

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