Wolfgang Huste Polit- Blog

DIE LINKE Ahrweiler stellt ihren Entwurf einer Baumsatzung für den Kreis Ahrweiler vor

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Weder die Stadt Bad Neuenahr, noch der Kreis Ahrweiler hat zurzeit eine eigene Baumsatzung. DIE LINKE hat letzte Woche schriftlich an entsprechender Stelle beantragt, den unten aufgeführten Entwurf im Kreistag als auch im Stadtrat von Bad Neuenahr zu diskutieren und zu verabschieden. „Es ist dringend notwendig, dass das zurzeit exzessive, nahezu deregulierte Bäumeschlachten im Kreis Ahrweiler aufhört und entsprechend der unten aufgeführten Satzung geregelt wird! Jeder Baum ist ein großes Stück Lebensqualität mehr“, so Wolfgang Huste, Mitglied im Sprecherrat der Linken Ahrweiler und Pressesprecher der Ökologischen Plattform Rheinland-Pfalz = ÖPF RLP. Marion Morassi, Landesvorstandsmitglied der Linken Rheinland-Pfalz und frisch gewählte Direktkandidatin ihrer Partei im Wahlkreis 199 ergänzt: „Die ÖPF RLP ist eine Landesarbeitsgemeinschaft innerhalb der Partei DIE LINKE., die allen demokratisch gesinnten Menschen offen steht, auch, wenn sie nicht der Partei angehören. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sind bei uns jederzeit willkommen“.

 

Baumsatzung für den Kreis Ahrweiler (Entwurf bzw. Vorschlag der Partei DIE LINKE, Kreisverband Ahrweiler)

GEGENSTAND DER SATZUNG
(1) Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, c) Abwehr schädlicher Einwirkungen, d) Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der kleinklimatischen Verhältnisse, e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes, f) Schaffung von Zonen der Ruhe und Erholung, g) Erhaltung der Lebensräume für Tiere geschützt.
(2) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziele zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.
§ 2
GELTUNGSBEREICH
(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Geltungsbereiche von Bebauungsplänen.
(2) Diese Satzung gilt nicht für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile, die durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Festsetzung in einem Landschaftsplan innerhalb des Geltungsbereichs der Baumschutzsatzung ausgewiesen sind oder werden.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für
a) die fachgerechten Maßnahmen zur Pflege (z.B. Entfernung von Totholz) und Erhaltung
(z.B. Wundbehandlungen) geschützter Bäume sowie Maßnahmen zum Betrieb von
Baumschulen und Gärtnereien,

b) die sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Maßnahmen am Baumbestand an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie Grün- und Freiflächen einschließlich der Friedhöfe im Kreis Ahrweiler, wie z. B. die Beseitigung kranker und nicht standfester Bäume bei unmittelbaren Verkehrsgefahren,

c) Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Landesforstgesetzes.
§ 3
GESCHÜTZTE BÄUME
(1) Geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 80 cm und mehr beträgt und mindestens ein Stamm einen Umfang von 30 cm oder mehr aufweist.
(2) Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§§ 9 und 10).
(3) Nicht unter diese Satzung fallen Nadelbäume und Obstbäume – mit Ausnahme von Zier- und Wildformen, Walnussbäumen und Esskastanien.
(4) Für die Beseitigung von Pappeln gilt § 8 dieser Satzung.
§ 4
VERBOTENE HANDLUNGEN
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können. Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum, den geschützte Bäume zur Existenz benötigen (Wurzel- und Kronenbereich) und die geeignet sind, geschützte Bäume zu zerstören oder zu schädigen, insbesondere durch a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z. B. Asphalt, Beton), b) Abgrabungen, Ausschachtungen, Bodenverdichtungen oder Aufschüttungen. c) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen oder anderen schädlichen Stoffen, d) Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbiziden), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind, f) Anwendung von salzhaltigen Auftaumitteln in der Nähe von Bäumen. (3) Zulässig sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr; diese Maßnahmen sind dem Kreis Ahrweiler vor ihrer Durchführung oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich danach schriftlich anzuzeigen; der Gefahrenzustand ist dabei in geeigneter Weise nachzuweisen (z. B. durch Foto und Bescheinigung einer Fachfirma).
§ 5
ANORDNUNG VON MAßNAHMEN
(1) Sind geschützte Bäume gefährdet, so kann die Kreisverwaltung Ahrweiler den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes verpflichten, Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen zu treffen; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Geht die Gefährdung geschützter Bäume von anderen Grundstücken aus, so kann die Kreisverwaltung Ahrweiler auch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten dieser Grundstücke nach Absatz verpflichten.
(3) Ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 durch besondere Umstände nicht selbst zumutbar, kann die Kreisverwaltung Ahrweiler anordnen, dass er die Durchführung von Maßnahmen durch die Kreisverwaltung Ahrweiler oder durch von ihr Beauftragte zu dulden hat.
§ 6
AUSNAHMEN UND BEFREIUNGEN
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn
a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Kronenaufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b) von geschützten Bäumen Gefahren für Leib und Leben ausgehen oder Sachschäden von erheblichem Wert verursacht werden und diese nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
c) geschützte Bäume krank sind und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.
Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn
a) Gründe des allgemeinen Wohles die Befreiung erfordern, weil die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichen dem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist oder
b) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde (z. B. übermäßige Verschattung, vorhandene Durchgrünung, Überalterung eines Baumes)
c) Von den Verboten des § 4 sind im Einzelfall Befreiungen zu erteilen, wenn eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen.
(3) Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des § 4 sind bei der Kreisverwaltung Ahrweiler – Umweltamt – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan oder eine Handskizze beizufügen. Im Lageplan oder in der Handskizze sind die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Gattung und des Stammumfanges einzutragen. Im Einzelfall kann die Kreisverwaltung Ahrweiler den Maßstab des Lageplanes bestimmen oder die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern.
(4) Entscheidungen über Ausnahmen oder Befreiungen ergehen schriftlich und für zwei Jahre befristet. Sie sind gebührenpflichtig nach Maßgabe der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Kreisverwaltung Ahrweiler. Sie ergehen unbeschadet privater Rechte Dritter und können mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
§ 7
GEBÜHREN FÜR SERVICELEISTUNGEN
Gebühren werden darüber hinaus erhoben für Serviceleistungen in Verbindung mit der Baumschutzsatzung, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Anträgen stehen. Sie richten sich nach der jeweils gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Kreisverwaltung Ahrweiler.
§ 8
SONDERREGELUNG FÜR PAPPELN
(1) Abweichend von den §§ 6, 9 und 10 ist das Beseitigen von Pappeln zulässig, sofern Ersatz entsprechend Absatz 2 und 3 gepflanzt wird.
Die Beseitigung ist der Kreisverwaltung Ahrweiler – Umweltamt – vorher anzukündigen.
(2) Als Ersatz ist pro Pappel ein heimischer Laubbaum I. Ordnung (Endhöhe > 25 m) mit dem Baumschulmaß 20 bis 25 cm Stammumfang anzupflanzen.
(3) Die Ersatzpflanzung ist in der ersten Pflanzperiode nach Beseitigung der Pappel(n) durchzuführen und der Kreisverwaltung Ahrweiler – Umweltamt – schriftlich anzuzeigen.
(4) Rückschnitte an Pappeln sind bis zu einem Drittel des Kronenvolumens zulässig.
§ 9
ERSATZPFLANZUNGEN / AUSGLEICHSZAHLUNGEN
(1) Wird auf der Grundlage des § 6 Absatz 2 eine Befreiung erteilt, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstückes auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum eine Ersatzpflanzung auf demselben Grundstück oder auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung nach Maßgabe des Absatzes 2 vorzunehmen und diese zu erhalten. Ist ein Dritter Antragsteller, so tritt dieser an die Stelle des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten.
(2) Als Ersatz ist ein Baum derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit dem Baumschulmaß 20-25 cm Stammumfang zu pflanzen. Beträgt der gemäß § 3 Absatz 1 ermittelte Stammumfang 150 cm oder mehr, so ist für je weitere angefangene 100 cm ein zusätzlicher Baum der in Satz 1 genannten Art zu pflanzen. Die Ersatzpflanzung ist im Falle des Nichtanwachsens zu wiederholen.
(3) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung wird bestimmt durch den marktüblichen Katalogpreis des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale in Höhe von 30 % des vorgenannten Betrages.
(4) Die Ersatzpflanzung ist in der ersten Pflanzperiode nach Beseitigung des Baumes vorzunehmen und der Kreisverwaltung Ahrweiler – Umweltamt – schriftlich anzuzeigen.
(5) Von den Regelungen der vorstehenden Absätze können aus Billigkeitsgründen und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten in begründeten Einzelfällen, z. B. im Hinblick auf die vorhandene oder verbleibende Begrünung, ganz oder teilweise Ausnahmen zugelassen werden.
§ 10
BAUMSCHUTZ IM BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen und solche geschützten Bäume, die mit ihrem Wurzel- und Kronenbereich in das Baugrundstück hineinreichen, mit ihrem Standort und dem Kronendurchmesser unter Angabe der Gattung und des Stammumfanges zeichnerisch darzustellen.
(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau verändert werden sollen, so ergeht die Entscheidung über eine Befreiung nach § 6 Absatz 2 c in der Baugenehmigung.
(3) Bei Bauvoranfragen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
§ 11
FOLGENBESEITIGUNG
(1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes mit geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 bzw. ohne die erforderliche Ankündigung nach § 8 Absatz 1 oder ohne die erforderlichen Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 oder 2 geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten Baum eine Ersatzpflanzung nach § 9 Absatz 1 und 2 vorzunehmen.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (fachliche Gesichtspunkte eingeschlossen) ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Seite 6 Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum nach Maßgabe des § 9 Absatz 3
zu leisten.
(3) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes mit geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 geschützte Bäume geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte für die fachgerechte Beseitigung der Schäden sowie bei wesentlicher Veränderung des Aufbaues für regelmäßige Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Verkehrssicherheit des Baumes zu sorgen.
(4) Werden von einem Dritten ohne Verschulden des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so entstehen diesem Dritten die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1-3; die damit verbundenen Maßnahmen hat der Eigentümer zu dulden.
§ 12
VERWENDUNG VON AUSGLEICHSZAHLUNGEN
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Kreisverwaltung Ahrweiler zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Ersatzpflanzungen, nach Möglichkeit in der Nähe der entfernten oder zerstörten Bäume oder für die Erhaltung besonders wichtiger geschützter Bäume.
§ 13
BETRETEN VON GRUNDSTÜCKEN
Die Beauftragten des Kreisverwaltung sind berechtigt, zur Durchführung dieser Satzung nach Vorankündigung Grundstücke zu betreten und die im Rahmen dieser Satzung erforderlichen Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.
§ 14
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
(1) Ordnungswidrig gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 und ohne Genehmigung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert oder solche Maßnahmen veranlasst.
b) eine Unterrichtung der Kreisverwaltung Ahrweiler nach § 4 Absatz 3 unterlässt oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang vornimmt,
c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung geschützter Bäume gemäß § 5 Absatz 1 und 2 nicht Folge leistet,
d) Nebenbestimmungen einer Genehmigung nach § 6 nicht erfüllt, e) entgegen § 8 die Ersatzpflanzung nicht innerhalb der ersten Pflanzperiode nach Beseitigung der Pappel(n) durchführt, f) entgegen § 10 Abs. 1 und 3 keine oder nicht korrekte Angaben über geschützte Bäume macht.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.
§ 15
INKRAFTTRETEN
Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Kreis Ahrweiler tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in den Bekanntmachungen der Kreisverwaltung Ahrweiler Kraft. Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung zum Schutz des Baumbestandes im Kreis Ahrweiler wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Kreistag hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Kreisverwaltung vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

DIE LINKE Kreisverband Ahrweiler, 06. März 2013

Dieser Beitrag wurde am Mittwoch, 06. März 2013 um 13:08 Uhr veröffentlicht und wurde unter der Kategorie Blog abgelegt. Du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS-Feed verfolgen.

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2 Comments

  1. Siehe auch hier: http://www.blick-aktuell.de/Politik/Baumschlachtenmuss-ein-Ende-haben-6726.html

    Comment: Wolfgang Huste – 09. März 2013 @ 15:43

  2. Liebe Freundinnen und Freunde, auch in den Außenbereichen der Städte und Kommunen sollten die Bäume und vor allem die Gehölze (Hecken, Wallhecken, Uferranbepflanzungen…) besonders geschützt werden. Das Naturschutzrecht reicht offenbar nicht aus! — Daher gibt es in einigen Kommunen eine „Baum- und Gehölzschutzsatzung“. Daher sollte man ein Baum- und Heckenkataster anregen sowie ganz besonders eine naturnahe (planmäßige) Pflege der Hecken und Bäume. Dazu geben wir Anregungen und Hinweise (Arbeitskreis Heckenschutz: http://www.hecke.wg.vuinfo@heckenschutz.de —-
    Weiter wären wegen des Artensterbens (Pflanzen und Tiere, bes. Wildbienen) wichtig: „Pestizidfreie Kommune“ und eine Beteiligung bei den Kommunen, die „aufblühen“ (siehe: „Blumiges Melle“) und eine Rückholung der kommunalen Wegränder für die Natur (neue Hecken und Dauerblühstreifen!) !!

    Comment: Jürgen Kruse – 22. Juni 2018 @ 14:53

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