Willi van Ooyen, Fraktionsvorsitzender der Linken im Hessischen Landtag, bei der Blockupy-Demonstration am 1. Juni
Foto: dpa/Boris Roessler
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Berlin (nd). Die hessische Linkspartei hat Strafanzeige wegen des Polizeiangriffs auf die Blockupy-Demonstration gestellt. »Es besteht der dringende Verdacht, dass der Stopp und die Verhinderung der Demonstration auf ihrer vorgesehenen Route am 1. Juni in Frankfurt am Main keine spontane Entscheidung der Polizei wegen konkreter schwerwiegender Verstöße gegen das Versammlungsrecht war, sondern planmäßig in dieser Weise und an dieser Stelle erfolgen sollte – unter welchem Vorwand auch immer«, sagte der Landesvorsitzende Ulrich Wilken.
Die Polizei hatte den Blockupy-Zug kurz nach dem Start mit der Begründung gestoppt, es seien Feuerwerkskörper geworfen worden, außerdem hätten sich Teilnehmer mit Regenschirmen und Sonnenbrillen »vermummt«. Hunderte Demonstranten waren daraufhin stundenlang eingekesselt worden – der Polizeieinsatz hatte deshalb weithin Kritik auf sich gezogen.
Die Begründung der Polizei für ihr Vorgehen hält Wilken, der zugleich rechtspolitischer Sprecher der Linksfraktion im hessischen Landtag ist, für vorgeschoben. Die Vorwürfe der Polizei würden »unter keinen denkbaren Umständen einen gewalttätigen Angriff von mehreren Hundertschaften der Polizei auf eine bis dahin völlig friedfertige Demonstration mit mehr als 10.000 Teilnehmern« rechtfertigen. Äußerungen der Einsatzleitung und des hessischen CDU-Innenministers Boris Rhein, die sich auf die Feuerwerkskörper und die angebliche Vermummung beriefen, nannte Wilken »einfältige Schutzbehauptungen«. Es gebe stattdessen jede Menge Hinweise, »dass die Tatverdächtigen schon im Vorfeld der Demonstration deren gewaltsame Verhinderung geplant und besprochen haben«, wie es in der Strafanzeige heißt.
Die Strafanzeige der Linkspartei richtet sich gegen den Einsatzleiter der Polizei, Harald Schneider, sowie »andere namentlich nicht bekannte Beteiligte« auf Seiten der Behörden. Sie stünden nach Meinung der Linkspartei in Verdacht, »ein Vergehen nach § 21 Versammlungsgesetz« begangen zu haben. Laut dem Paragrafkann mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft werden, »wer in der Absicht, nichtverbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht«.
Quelle: Neues Deutschland vom 10.06.13
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