Wolfgang Huste Polit- Blog

Hausbesitzer, die sich durch unangemeldete Besuche von Mitarbeitern der GEZ belästigt fühlen, können sich dagegen mit einem Hausverbot wehren, hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

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Um möglichst viele Schwarzseher und -hörer aufzuspüren, sind die Beauftragten der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) tagtäglich unterwegs. Auf die oft überraschenden Besuche der im Amtsdeutsch Rundfunkgebührenbeauftragte genannten und im Volksmund als GEZ-Kontrolleure bezeichneten Mitarbeiter reagieren die Kontrollierten mitunter wütend.

Zwei Unternehmer aus Bremen fühlten sich durch unangemeldete Besuche von Rundfunkgebührenbeauftragten und deren „impertinentes Verhalten“ in ihren Geschäftsräumen derart belästigt, dass sie der „GEZ […] mit allen beauftragten freien Mitarbeitern und allen Tochterunternehmen und deren Mitarbeitern Hausverbot […] ohne schriftliche vorherige Anmeldung, mit schriftlicher Bestätigung“ erteilten.

Als zu einem späteren Zeitpunkt wieder ein GEZ-Beauftragter unangemeldet bei den Unternehmern auftauchte, riefen diese die Polizei. Von Polizisten befragt, gab der GEZ-Beauftragte zu Protokoll, dass er von
einem Hausverbot keine Kenntnis habe. Zwei Wochen später erschien erneut ein GEZ-Beauftragter bei den Unternehmern. Diese gingen schließlich gegen die GEZ vor Gericht, um das Hausverbot unter Androhung eines
Zwangsgeldes gegen die GEZ durchzusetzen.

Die GEZ beantragte, die Klage und den Anspruch auf eine generelles Hausverbot abzuweisen. Unter anderem argumentierte die GEZ damit, dass „der Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Institution gefährdet [wäre], wenn […] jeder Hausbesitzer ein wie hier geartetes Hausverbot aussprechen und hierdurch die gesetzlich festgeschriebene Kontrollfunktion der Beklagten leerlaufen lassen könnte.“

Das zuständige Amtsgericht Bremen entschied zugunsten der Kläger, dass das von ihnen ausgesprochene Hausverbot „zulässig und wirksam“ ist (Urteil vom 23.8.2010, Az. 42 C 43/10). Da die GEZ-Beauftragten trotz
Hausverbots nicht von unangemeldeten Besuchen absahen, stufte das Gericht sie in dem jetzt bekanntgewordenen Urteil als Störer im Sinne von Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein. Die Kläger haben
daher Anspruch darauf, dass die GEZ dafür sorgt, dass ihre Beauftragen das Hausverbot beachten. Schließlich sei es die GEZ, die das Handeln der Gebührenbeauftragten veranlasse.

Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass der GEZ gegenüber den Bürgern keinerlei „hoheitliche Zwangsrechte“ zustehen. Der dem Auftrag
der GEZ zugrundeliegende Rundfunkstaatsvertrag sehe lediglich Auskunftsansprüche vor. Eine Duldungspflicht für Besuche von GEZ-Beauftragten ergäbe sich auch nicht aus der „von der Beklagten befürchteten Gefährdung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“. [von Robert A. Gehring] (rag)

Quelle: http://www.golem.de/1104/82877.html
http://openjur.de/u/56652.html

Dieser Beitrag wurde am Dienstag, 19. April 2011 um 18:17 Uhr veröffentlicht und wurde unter der Kategorie Blog abgelegt. Du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS-Feed verfolgen.

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