Gute Nachricht für alle Kleinst- und KleinhändlerInnen (und auch für alle anderen, die eine Privatinsolvenz fürchten müssen): Die Insolvenzordnung differenziert nicht zwischen UnternehmerInnen und Privaten (VerbraucherInnen). Zwar gibt es einen entsprechenden Abschnitt – §§ 304 Verbraucherinsolvenz -, dieser regelt jedoch nur Verfahrensvereinfachungen. Wie die Stellung des § 286 InsO zeigt (hier geht es allgemein um eine Restschuldbefreiung), gilt diese Vorschrift ausnahmslos (!) für alle SchuldnerInnen, die natürliche Personen, also nicht juristische Personen, sind, d.h. für VerbraucherInnen wie auch UnternehmerInnen. Im Übrigen sind die vereinfachten Vorschriften der §§ 304 InsO auch für KleinstunternehmerInnen anwendbar. Was die Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren (statt wie bisher erst nach sechs Jahren) angeht: Noch in diesem Jahr soll das entsprechende Gesetz verabschiedet werden. Das wäre dann mal eine wirklich „echte“ Reform, in einem positiven Sinne! Ich hoffe, dass dieser Reform kein „Pferdefuß“ beigefügt wird! Bei der jetzigen Sozialabbauer- Regierung ist das durchaus zu vermuten. Quelle dieser Auskunft: Ein Rechtsreferent, der für einen Abgeordneten der Partei DIE LINKe arbeitet.
« Solidaritätsadresse an Opel-Belegschaft. Reichenbach-Steegen: Gestern Abend Neujahrsempfang der Linkspartei mit Gregor Gysi – Klartext sprechen und schreiben, wenn es um den Kapitalismusbegriff geht. Von Wolfgang Huste »
Sorry, the comment form is closed at this time.
Ich fürchte, dass die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode nur wenigen Schuldnern helfen wird. Die zu erfüllende Quote von 35 % wird in der Praxis kaum ein Schuldner aufbringen können. Allerdings glaube ich, dass die Verkürzung auf fünf Jahre, wenn die Verfahrenskosten bezahlt werden, in vielen Fällen zu einer Verkürzung führen kann.
Comment: John Miehler – 21. Juni 2013 @ 11:06