Wolfgang Huste Polit- Blog

Bürgermeisterwahl in Wallhalben: NPD-Kandidat ist nicht zur Wahl zuzulassen

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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Eilanträge des NPD-Kandidaten für die Wahl zum Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wallhalben abgelehnt.

Der Kandidat der NPD für die am 22. Januar 2012 stattfindende Bürgermeisterwahl hatte bei dem Verwaltungsgericht Neustadt Eilanträge gegen den Landkreis Südwestpfalz – wie bereits mit Pressemitteilung Nr. 37/11 mitgeteilt – und gegen die Verbandsgemeinde Wallhalben gestellt, mit denen er seine vorläufige Zulassung zu dieser Wahl begehrte.

Der Antragsteller ist Mitglied der NPD; als solches ist er Mitglied des Kreistages des Landkreises Südwestpfalz und des Verbandsgemeinderats der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland. Demnächst findet in der Verbandsgemeinde Wallhalben die Wahl des Bürgermeisters statt. Der Antragsteller bewirbt sich um dieses Amt. Am 26. September 2011 ließ der Wahlausschuss der Verbandsgemeinde Wallhalben den NPD-Wahlvorschlag mit dem Antragsteller zu. Die Kreisverwaltung Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde beanstandete diese Zulassung mit der Begründung, es bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers, und verfügte deshalb, dass der Wahlausschuss erneut über die Zulassung des Antragstellers zur Bürgermeisterwahl am 22. Januar 2012 beschließen müsse. Der Wahlausschuss ließ den Antragsteller nach erneuter Prüfung am 2. November 2011 nicht zu der Bürgermeisterwahl zu.

Der Antragsteller suchte sowohl gegen die Entscheidung der Kreisverwaltung Südwestpfalz als auch gegen die Nichtzulassung zur Wahl durch den Wahlausschuss um Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach. Er führte zur Begründung aus, entgegen den Feststellungen in der Entscheidung der Kreisverwaltung Südwestpfalz und des Wahlausschusses biete er durchaus die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Die Eilanträge hatten keinen Erfolg:

Der Antrag gegen den Landkreis Südwestpfalz als Aufsichtsbehörde wurde von dem Gericht abgelehnt, weil die von dieser Behörde getroffene Entscheidung – Beanstandung der Zulassung des Antragstellers zur Bürgermeisterwahl und Aufforderung an den Wahlausschuss, über die Zulassung des Antragstellers zur Wahl erneut zu entscheiden – gegenüber dem Antragsteller keine unmittelbare Wirkung entfalte. Verbindlich über die Zulassung zur Wahl entscheide nämlich der Wahlausschuss für die Wahl des Bürgermeisters und nicht die Aufsichtsbehörde.

Den Antrag auf Zulassung zur Bürgermeisterwahl hielt das Gericht vorliegend für grundsätzlich zulässig. Allerdings sei die Entscheidung des Wahlausschusses, den Antragsteller nicht zur Bürgermeisterwahl zuzulassen, nicht zu beanstanden und der Antrag deshalb abzulehnen.

Der Wahlausschuss habe zutreffend entschieden, dass der den Antragsteller betreffende Wahlvorschlag nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Zu den gesetzlichen Erfordernissen, die ein Wahlvorschlag erfüllen müsse, um zur Wahl zugelassen zu werden, gehöre u.a. die Wählbarkeit des vorgeschlagenen Bewerbers. Denn die Wahl eines nicht wählbaren Bewerbers hätte zur Folge, dass die Wahl ungültig sei und eine Neuwahl stattfinden müsste. Wählbar zum Bürgermeister sei nach § 53 Abs. 3 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung nur, wer unter anderem die Gewähr dafür biete, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dies sei bei dem Antragsteller nicht der Fall. Der Antragsteller berichte z.B. im Internet auf den Seiten des NPD-Kreisverbandes Westpfalz und der „Pfalz-Stimme“, deren Herausgeber er sei, über Veranstaltungen der NPD und anderer rechtsextremistischer Organisationen und nehme an rechtsextremistischen Demonstrationen teil. Unter anderem aufgrund dieser Aktivitäten für die NPD biete der Antragsteller nicht die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, wie es das Gesetz von einem Verbandsbürgermeister als Wahlbeamten verlange.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011

3 L 1051/11.NW und 3 L 1061/11.NW

Die Entscheidungen können per E-Mail: poststelle@vgnw.mjv.rlp.de beim Verwaltungsgericht Neustadt angefordert werden.

Dieser Beitrag wurde am Mittwoch, 14. Dezember 2011 um 17:07 Uhr veröffentlicht und wurde unter der Kategorie Blog abgelegt. Du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS-Feed verfolgen.

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